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Teil 1: Wie finde ich die richtige Versicherung?
Wer unbedarft eine Versicherung sucht, läuft Gefahr, sich im Dschungel der Anbieter zu verirren und nutzlose Versicherungen abzuschließen. Wichtig sind daher gezielte Vorüberlegungen, die jeder Versicherungsnehmer – egal, ob Pferdehalter oder Reiter – anstellen sollte. Im Mittelpunkt steht die Frage: Welche Versicherung brauche ich wirklich? Die Antwort hierauf können Pferdesportler in der Regel selbst finden, wenn sie Folgendes beachten:
1. Die Doppelrolle: Der Versicherungsnehmer als Schädiger und Geschädigter Haftungs- und Versicherungsfragen können aus zwei Blickrichtungen betrachtet werden: Der Versicherungsnehmer kann (1) Schädiger und (2) Geschädigter sein. (1) Wegen des Risikos, versehentlich Schaden zu verursachen, möchte sich der Versicherungsnehmer in der Regel dagegen versichern, von anderen für Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er selbst oder sein Pferd verursacht hat. Auf der Suche nach einer geeigneten Versicherung muss der potentielle Versicherungsnehmer also zuerst prüfen: Unter welchen Umständen hafte ich überhaupt für Schäden? Ohne eine mögliche Haftung ist eine Versicherung schon gar nicht nötig. Ausgehend von der Haftungsfrage kann dann weiter geprüft werden, welche Versicherung vor dem jeweiligen Haftungsrisiko schützt. Hierbei ist zu beachten, dass bestimmte Personen bzw. Berufsgruppen (z.B. Reitlehrer oder Stallbetreiber) aufgrund ihrer Tätigkeit besondere Versicherungen benötigen. (2) Weiterhin will man vermeiden, auf einem eigenen Schaden sitzen zu bleiben, wenn das eigene Pferd beispielsweise von einem Dritten verletzt wurde oder erkrankt. Die zweite Frage lautet also: Welche Schäden habe ich zu befürchten und wie schwer würde mich ein Schaden treffen? Ein Pferdehalter müsste sich z.B. überlegen, ob er bereit wäre, sein verletztes Pferd unter Umständen mehrfach aufwendig operieren zu lassen und sich daher eine Operationsversicherung mit Selbstbeteiligung lohnt oder ob er ohnehin keine Kosten aufwenden möchte, die den Wert des Pferdes übersteigen könnten.
2. Der Reiter als Schädiger: Das Haftpflichtrisiko und dessen Versicherung Welches Haftungsrisiko besteht nun konkret für jemanden, der mit Pferden umgeht, und welche Versicherung schützt davor?
a. Die private Haftpflichtversicherung Ganz allgemein gilt: Wer einem anderen schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) Schaden zufügt, muss diesen auch ersetzen. Weil im täglichen Leben viele Risiken lauern, andere zu schädigen, ist eine persönliche Haftpflichtversicherung empfehlenswert. Diese hat jedoch für die Risiken, die sich beim Umgang mit Pferden verwirklichen können, nur geringe Bedeutung. Die private Haftpflichtversicherung tritt zwar z.B. ein, wenn der Versicherungsnehmer einem Stallkameraden versehentlich mit der Forke die Reithose beschädigt oder wenn er vergisst, den Koppelzaun zu schließen und deshalb ein Pferd ausbricht und sich verletzt. Die Haftpflichtversicherung sichert jedoch die Risiken beim Umgang mit Pferden nicht (ausreichend) ab. Insbesondere deckt diese Versicherung nicht das Tierhalterhaftungsrisiko (hierzu siehe unter b). Zudem ist die private Haftpflichtversicherung in der Regel nicht eintrittspflichtig bei: Haftpflichtansprüchen aus Schäden infolge Teilnahme an Pferderennen oder Vorbereitung hierzu (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 AHB). Beschädigung fremder Sachen, die der Versicherungsnehmer u. a. gemietet, gepachtet oder geliehen hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB). Hat man also ein Pferd zum Ausreiten gemietet oder geliehen, zahlt die Versicherung grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn man ein fremdes Pferd versehentlich von der Koppel fliehen lässt. Die Haftpflicht tritt auch dann nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer in einem Vertragsverhältnis zu dem Geschädigten steht und seine gesetzliche Haftung dem Grunde oder der Höhe nach durch den Vertrag erweitert hat.
b. Die Tierhalter- und Tierhüterhaftpflichtversicherung (für Personen und Sachschäden)
Die wichtigste Haftungsfalle beim Umgang mit Pferden ist die Tierhalterhaftung. Der Tierhalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. (Privilegiert sind lediglich Nutztierhalter, also z.B. gewerbliche Pferdehalter, deren Haftung ist verschuldensabhängig). Jeder Pferdehalter sollte daher unbedingt eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen, auch wenn diese nicht wie beim Pkw gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwar besteht für manche Fälle die Möglichkeit, das Haftungsrisiko durch Vereinbarung im Vorhinein zu beschränken. Sollte die Vereinbarung aber von einem Gericht für unwirksam erklärt werden, drohen auch in diesem Fall Schadensersatzforderungen. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt grundsätzlich alle Schäden, die ein Pferd durch seine „Tiergefahr“ anrichtet (z.B. Durchgehen, Steigen, Buckeln, Beißen und Schlagen). Wird ein Pferd verliehen, sind solche Schäden in der Regel auch gegenüber dem Reiter versichert. Gleiches gilt gegenüber einem Pfleger, einem Tierarzt, einem Schmied. Der Tierhalter selbst hat jedoch keine Ansprüche, wenn er durch sein eigenes Pferd verletzt wird. Für ihn ist daher Unfallversicherungsschutz erforderlich.
Aber Achtung: In einem Tierhalterhaftpflichtversicherungsvertrag ist zwar meist das Risiko von „Gast- oder Fremdreitern“ ausdrücklich mitversichert, nicht aber das Risiko von Unfällen von Vereinsmitgliedern bzw. festen Reitbeteiligungen, die das Pferd regelmäßig oder auch sporadisch reiten. Die Deckung dieses Risikos muss bei der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich beantragt werden. Auch sollten private Reitschüler und private Helfer eine eigene Unfallversicherung abschließen. Den hierfür erforderlichen Kosten steht ein ungleich höherer Unfallversicherungsschutz (Krankentagegeld, Abfindung oder Rente für teilweise oder vorübergehende Erwerbsunfähigkeit oder Körperschäden) gegenüber. Darüber hinaus ist meist auch das Tierhüterrisiko abgedeckt. Richtet das Pferd also Schaden an, indem es aus der Box flüchtet und vor ein Auto rennt, weil es vom Hüter nicht ordentlich beaufsichtigt wurde (hier ist also das Verschulden des Beaufsichtigenden entscheidend), zahlt die Versicherung. Auch hier gilt: Wer neben dem Halter regelmäßig mit dem Pferd umgeht, sollte ausdrücklich in den Versicherungsschutz der Tierhalter- bzw. Tierhüterhaftpflichtversicherung aufgenommen werden.
c. Die Betriebshaftpflichtversicherung (für Personen- und Sachschäden, die der Betriebsinhaber bzw. sein Personal verursacht) Die Betriebshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden, die Dritten durch Sorgfaltspflichtverletzungen des Betriebsinhabers und seiner Erfüllungsgehilfen im Betrieb entstanden sind. Die Betriebshaftpflicht umfasst in der Regel die alltäglichen Verkehrssicherungspflichten des Stallinhabers sowie die Veranstaltungsrisiken bei Tagen der offenen Tür, Betriebsfesten oder Fuchsjagden des Stalles. Sie tritt also z.B. ein, wenn jemand durch einen aus der Stallwand ragenden Nagel oder einen falsch gelagerten und herunterfallenden Strohballen verletzt wird oder wenn ein betriebseigenes Pferd Schäden verursacht. Zu beachten ist, dass der Versicherungsumfang variieren kann. Hier sind die Versicherungsbedingungen genau zu lesen (hierzu siehe auch Teil 2). Eingeschlossen werden sollte dabei gegebenenfalls auch die Reitlehrerhaftpflichtversicherung, welche immer dann zum Zuge kommt, wenn Sach- oder Personenschäden im Reitunterricht aufgrund falscher Anweisungen des Reitlehrers entstehen. Die Betriebshaftpflichtversicherung greift zudem nicht, wenn Pferde der Einsteller selbst verletzt werden. Hierfür gibt es die Obhutsversicherung.
d. Obhutsversicherung (für Sachschäden, die der Stallbetreiber bzw. sein Personal verursacht)
Die Obhutsversicherung greift ein, wenn ein eingestelltes Pferd durch schuldhaftes Handeln des Stallinhabers oder seines Personals verletzt wird. Es kann jedem Stallbetreiber (ob privat, Verein oder gewerbliches Unternehmen) passieren, dass ein eingestelltes Pferd aus Fahrlässigkeit zu Schaden kommt. Neuerdings bieten Versicherungsunternehmen sogenannte Obhutsschadensversicherungen an, um dieses Risiko, das nicht von der gewöhnlichen Haftpflichtversicherung gedeckt ist, abzusichern. Diese Versicherungen sehen in der Regel eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers vor. Darüber hinaus ist diese Versicherung nicht ganz billig. Die FN empfiehlt dem Stallbetreiber daher zu Recht, alternativ Haftungsausschlüsse gegenüber seinen Einstellern im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu erwägen. Hierzu ist jedoch zu sagen, dass Haftungsausschlüsse, die gegenüber einer Vielzahl von Personen gelten sollen und daher häufig als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in den Pensionsvertrag aufgenommen werden, nur unter strengen Voraussetzungen wirksam sind, mit der Folge, dass der Stallbetreiber bei Verwendung unwirksamer Klauseln in vollem gesetzlichen Umfang haftet. Im Zweifel sollte daher ein Rechtsanwalt mit der Formulierung beauftragt werden.
e. Die Berufsgenossenschaftliche Versicherung – u. U. auch für private Tierhalter
In der berufsgenossenschaftlichen Versicherung sind alle aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigten über die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) pflichtversichert. Sie tritt also ein, wenn z.B. ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall erleidet. Ein typischer Fall läge vor, wenn der angestellte Bereiter vom durchgehenden Pferd stürzt und sich verletzt. Die gesetzliche Unfallversicherung kann aber auch für den privaten Tierhalter bzw. Reiter fremder Pferde relevant sein, da selbst die private Tierhaltung ein „Unternehmen“ darstellt. Die gesetzliche Unfallversicherung kann daher auch greifen, wenn Hilfskräfte des Pferdehalters (z.B. Urlaubsvertreter, Fremdreiter) arbeitnehmerähnlich tätig werden und bei der helfenden Tätigkeit zu Schaden kommen. Diese Hilfskräfte können daher unter Umständen wie Beschäftigte des Unternehmens „Pferdehaltung“ angesehen werden, so dass deren Verletzung als „Betriebsunfall“ gilt, unabhängig davon, ob sie entgeltlich tätig geworden sind. Nur gelegentliche oder freundschaftliche Hilfe unterfällt aber nicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Haftung des Unternehmers wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dann ersetzt durch die Haftung des Sozialversicherungsträgers, also der Berufsgenossenschaft. Der Verletzte hat dann keine Ansprüche gegen den Pferdehalter! In der Regel muss der (Quasi-)„Unternehmer“, also der private Pferdehalter, im Schadensfall dann mit Beitragsnachforderungen der Berufsgenossenschaft rechnen. Die Höhe der Nachzahlung ist abhängig von der Dauer der Beschäftigung des Helfers und beträgt ca. sieben Euro pro geleisteter („Arbeits“-) Stunde. Bei längerfristigen Helfertätigkeiten können somit durchaus hohe Summen anfallen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Berufsgenossenschaft Rente bzw. Abfindung für einen wesentlichen Körperschaden zahlt, wenn der „Beschäftigte“ einen schweren Unfall erlitten hat. Die Berufsgenossenschaft zahlt jedoch kein Schmerzensgeld (ebenso wenig wie der Tierhalter, da Ansprüche des Verletzten gegen den Tierhalter vollständig ausgeschlossen sind), sondern nur Rente für solche Schäden, die Erwerbsunfähigkeit – vorübergehend oder dauerhaft – zur Folge haben. Diese meist nachträgliche „Zwangsversicherung“ kann also manchen Inhaber eines kleinen privaten Stalles oder einfachen Tierhalter vor lebenslangen Unterhaltszahlungen für schwer zu Schaden gekommene Helfer bewahren.
3. Der Reiter als Geschädigter – insbesondere Schäden am Pferd
Die Tierversicherung Es gibt vielfältige Möglichkeiten, ein Pferd gegen Verletzung oder Tod zu versichern. Die Angebote reichen von Operationsversicherungen, Tierkrankenversicherungen über Tierlebensversicherungen bis hin zur Zuchtuntauglichkeitsversicherung. Zu den häufigsten Tierversicherungen zählt die Operationsversicherung. Sie ersetzt stationäre und ambulante Behandlungskosten, die in direktem zeitlichen Zusammenhang mit einer Operation unter Vollnarkose stehen, die Kosten für die Operation, die Behandlung und die Heilmittel nach der Operation. Wird bei einem versicherten Tier eine tierärztliche Behandlung erforderlich, ersetzt die Tierkrankenversicherung die Kosten für die Behandlungen durch einen Tierarzt oder eine Tierklinik. Die Tierlebensversicherung zahlt bei dem Verlust eines Pferdes 100 Prozent der versicherten Summe bzw. 90 Prozent der Summe bei einer Versicherung des Pferdes gegen Unbrauchbarkeit zum vereinbarten Verwendungszweck (hierzu siehe Teil 2). Welche dieser Versicherungen sinnvoll sind, ist eher eine wirtschaftliche als eine rechtliche Frage. Derjenige, der das Pferd verletzt, muss grundsätzlich für den Schaden aufkommen. Wenn der Geschädigte Glück hat, ist der Schädiger versichert. Falls nicht, trägt der Geschädigte das Risiko, dass der Schädiger nicht zahlen kann. Auf Zufallsschäden bleibt der Geschädigte in der Regel ebenso sitzen. Ob in Anbetracht dieser Fälle z.B. eine Tierlebensversicherung empfehlenswert ist, kann nicht generell beurteilt werden, sondern hängt unter anderem von dem Wert und der Veranlagung des Pferdes ab. Bei wertvollen Sportpferden oder dem Pony des Töchterchens wird der Halter sicher eher bereit sein, eine aufwendige Operation durchführen zu lassen. Bei Schulpferden mag dies schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen anders zu beurteilen sein. Tierlebensversicherungen sind dagegen aufgrund der statistischen Lebenserwartung eines Freizeitpferdes von nur acht Jahren – nicht zuletzt leider oft bedingt durch Haltungsfehler – weiter verbreitet.
4. Fazit zum Versicherungsschutz
Ein durchschnittlicher Pferdehalter ohne Reitbeteiligung sollte mindestens eine Tierhalterhaftpflichtversicherung haben und – je nach Markt bzw. Liebhaberwert des Pferdes – eine Tierversicherung. Pferdehalter mit Reitbeteiligungen sollten bei Abschluss der Tierhalterhaftpflichtversicherung darauf achten, dass die Reitbeteiligung in den Versicherungsschutz einbezogen ist. Die Reitbeteiligung sollte im eigenen Interesse zusätzlich eine private Unfallversicherung abschließen.
Teil 2: Praxistipp: Wichtiges zum Abschluss einer Versicherung am Beispiel „Versicherung eines Pferdes“
Wenn die richtige Versicherung gefunden ist, stellt sich die Frage, was beim Abschluss einer Versicherung zu beachten ist. Am Beispiel der Tierlebensversicherung sollen der praktische Ablauf des Vertragsschlusses sowie einige wesentliche Pflichten, die der Versicherungsnehmer erfüllen muss, erklärt werden.
1. Aufnahme von Pferden in die Versicherung
Die meisten Versicherungsarten versichern das Risiko einer gesundheitlichen Verschlechterung des Pferdes. Vor der Aufnahme eines Pferdes in die Versicherung erfolgt daher eine Risikoprüfung, die gewährleisten soll, dass nur gesunde Tiere versichert werden. Diese Prüfung beinhaltet gewöhnlich die Beantwortung von Fragen zu Wert, Alter, Gesundheitszustand und Verwendungszweck des zu versichernden Tieres durch den Antragsteller in einem Antragsformular. Bei besonders hochwertigen Pferden fordert die Versicherung zusätzlich ein tierärztliches Gesundheitszeugnis, welches für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags entscheidend ist. Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren, werden nicht versichert. Ähnlich wie im Kaufrecht ist der Begriff des „Mangels“ im Bereich der Lebendtierversicherung weit gefasst und beinhaltet im Prinzip jede negative Abweichung von der Norm.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer muss gegenüber dem Versicherer so genannte Obliegenheiten erfüllen. Dazu gehört, dass der Versicherungsnehmer für jede nach Versicherungsbeginn herbeigeführte Gefahrerhöhung die Einwilligung des Versicherers einholen muss, § 23 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Als gefahrerhöhende Umstände gelten u.a. die Änderung des Verwendungszwecks (z.B. wenn ein Voltigierpferd fortan als Militarypferd für Turniere eingesetzt wird) und die Änderung der Haltungsform (z.B. Umstellung von Boxenhaltung auf Laufstallhaltung). Zudem muss der Versicherungsnehmer den Versicherer über Verschlechterungen des Gesundheitszustands des versicherten Pferdes informieren, damit der Versicherer die Auswirkungen der Erkrankung auf das Versicherungsrisiko kalkulieren kann. Insbesondere eine Nottötung (s.u. „Versicherungsfall“) bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Pferdelebensversicherers. Dieser muss prüfen dürfen, ob die Voraussetzungen für die Nottötung tatsächlich vorliegen, und der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Versicherungssumme hat. Kann die Zustimmung des Versicherers (z.B. aus tierschützerischen Gründen) nicht abgewartet werden, muss der Versicherungsnehmer die Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit der Nottötung von einem Tierarzt – oder, wenn dies nicht möglich ist, von zwei sogenannten Sachkundigen – schriftlich bestätigen lassen, damit er nicht Gefahr läuft, seine Ansprüche gegen den Versicherer zu verlieren. Verletzt der Versicherungsnehmer die ihn treffenden Obliegenheiten, ist die Versicherung unter Umständen von der Entschädigungspflicht befreit. Oft berufen sich Versicherungen jedoch zu Unrecht auf ihre angebliche Leistungsfreiheit. Hier sollte unbedingt Rechtsrat eingeholt werden. Oft muss die Versicherung zahlen, obwohl nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen Leistungsfreiheit bestünde.
3. Erkrankung versicherter Tiere / Versicherungsfall
Im Fall einer Erkrankung oder eines Unfalls, der zum Tod des Pferdes führen könnte, ist der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer verpflichtet, tierärztliche Hilfe anzufordern und den Versicherer zu benachrichtigen. Die typischen Versicherungsfälle bei der Lebendtierversicherung sind:
– Tod des Pferdes bzw. Nottötung infolge Krankheit oder Unfall
– dauernde Unbrauchbarkeit (dU) für den vereinbarten und im Versicherungsschein dokumentierten Verwendungszweck durch Krankheit oder Unfall. Nicht immer deckt die Versicherung sowohl die dauernde Unbrauchbarkeit (dU) des Pferdes als auch den Fall der Nottötung ab. Oft ist das Risiko der dU nur zusätzlich versicherbar. Der Versicherungsnehmer sollte den Versicherungsvertrag vor Abschluss genau lesen und sich mit den verwendeten Begriffen vertraut machen, damit er weiß, wann ein Versicherungsfall vorliegt. Dies ist leichter gesagt als getan, da der Versicherungsnehmer in der Regel zunächst nur den Antrag auf Abschluss der Versicherung mit der Post erhält und unterschreibt. Er geht zwar davon aus, bereits alles Wichtige gelesen und unterschrieben zu haben. Tatsächlich aber werden ihm die verbindlichen Versicherungsbedingungen erst nach der Antragstellung übersandt. Der Versicherungsnehmer sollte diese Klauseln unbedingt gründlich prüfen! Sollte er mit einer Klausel nicht einverstanden sein, kann er innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Dieses Prozedere wird sich voraussichtlich zum 1. Januar 2008 durch das Inkrafttreten der Versicherungsrechtsreform ändern. Beabsichtigt ist, die Informationsrechte des Verbrauchers zu stärken und ihm – wie bei jedem anderen Vertragsschluss auch – die Möglichkeit zu geben, die Versicherungsbedingungen vor dem Vertragsschluss einzusehen. Zwar ist es daneben wahrscheinlich immer noch möglich, den Vertrag vor Einsicht der Vertragsbedingungen zu schließen. Jedoch dürfte dies nach der Neuregelung nur nach (ausdrücklichem) Verzicht des potentiellen Versicherungsnehmers auf seine Informationsrechte zulässig sein. Welche Form des Vertragsschlusses sich in der Praxis durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Wichtig ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer sich darüber im Klaren ist, den Vertrag prüfen und notfalls widerrufen zu müssen. Der Versicherungsfall dauernde Unbrauchbarkeit liegt vor, wenn das Pferd trotz aller intensiven tierärztlichen Behandlungen für den versicherten Verwendungszweck (z.B. Springreiten) nicht mehr nutzbar ist. Bei der dU ist das Tier zwar nicht lebensgefährlich krank, aber zu dem vereinbarten Zweck nicht mehr nutzbar. Beispiel: Für ein fünfjähriges Reitpferd wird eine Tierlebensversicherung gegen das Risiko dauernder Unbrauchbarkeit abgeschlossen. Als Verwendungszweck wird im Antrag „Springreiten“ vereinbart. Das Pferd wird neben ersten kleineren Turniereinsätzen häufig im Gelände geritten. Bei einem Ausritt vertritt sich das Pferd, so dass ein irreparabler Sehnenschaden entsteht und das Pferd nicht mehr zum Springen genutzt werden kann. Der Tierarzt bestätigt die dauernde Unbrauchbarkeit des Pferdes für das Springreiten. Der Versicherungsfall ist damit eingetreten. Ein Anspruch auf die Versicherungsleistung besteht aber dann nicht, wenn das Pferd nur für einen nicht vereinbarten Zweck (z.B. Dressurreiten) unbrauchbar ist. Ein Fall der Nottötung liegt vor, wenn das Pferd unheilbar verletzt oder erkrankt und die Tötung erforderlich ist, um unzumutbares Leiden des Tieres zu beenden oder wenigstens den Schlachtwert des Tieres noch nutzbar zu machen. Steht fest, dass ein tierschutzwürdiges Weiterleben des Pferdes bis zum Tod nicht möglich ist, kann sich der Halter für eine Abkürzung des Leidens entscheiden. Hier ist, wie oben erwähnt, grundsätzlich die Einwilligung des Versicherers erforderlich. Versicherungsrechtlich liegt demnach nur dann ein Fall der Nottötung vor, wenn ein Weiterleben des Pferdes aus Tierschutzgründen unzumutbar ist. Der Versicherungsnehmer kann keine Versicherungsleistung beanspruchen, wenn er sein Pferd töten lässt, weil es infolge nicht versicherter dU für ihn wirtschaftlich nutzlos geworden ist!
4. Fazit
Mit Pferden umzugehen, sie selbst zu nutzen oder anderen zur Verfügung zu stellen, ist mit viel Freude verbunden. Dennoch ist diese Freizeitbeschäftigung nicht ohne Risiko. Ausgehend von den oben dargestellten Überlegungen kann sich jeder nach einem sinnvollen Versicherungsvertrag erkundigen. Weil gerade die Pferde vielfältigen Verletzungsrisiken ausgesetzt sind, ist an den Abschluss einer Tierversicherung je nach Nutzung und Wert des Pferdes zu denken. Der Versicherungsnehmer sollte bei jeder Versicherung seinen Obliegenheiten (die hier nur ansatzweise dargestellt werden konnten) vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls nachkommen. Anderenfalls läuft er Gefahr, seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung zu verlieren. Sollte der Versicherer jedoch im Versicherungsfall die Leistung unter Verweis auf eine Obliegenheitsverletzung ablehnen, sollte der Versicherungsnehmer dies nicht ohne weiteres hinnehmen. Selbst wenn das Gesetz oder die Versicherungsbedingungen die Leistungsfreiheit des Versicherers anordnen, kann dennoch ein Anspruch auf Leistung gegeben sein, da nach der Rechtsprechung nicht jede Obliegenheitsverletzung zum Ausschluss der Leistungspflicht führt. Hier gilt daher: unbedingt Rechtsrat einholen.
Rechtsanwalt Robert Herwig , Antje Böhme
Kanzlei Herwig & Sexauer, Rechtsanwälte